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BSG - Entscheidung vom 27.11.2014

B 4 AS 303/14 S

BSG, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 303/14 S

DRsp Nr. 2015/245

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2014 - L 13 AS 4238/14 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den bezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsteller begehren die Bewilligung von PKH für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG hat ihren Antrag abgelehnt (Beschluss vom 3.9.2014). Das LSG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen (Beschluss vom 17.10.2014). Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 21.11.2014 "das gebotene sofortige Rechtsmittel", das der Senat als Beschwerden wertet, eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von PKH für das von ihnen beabsichtigte Beschwerdeverfahren beantragt.

Die Anträge auf Bewilligung von PKH vom 21.11.2014 und die damit verbundenen Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 17.10.2014 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerden sind aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4238/14
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 4163/14