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BSG - Entscheidung vom 02.12.2014

B 4 AS 302/14 B

BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 302/14 B

DRsp Nr. 2015/243

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zuweisung eines anderen als des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.5.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 25.9.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.10.2014 zugestellten Urteil des LSG hat der Kläger mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG aufgenommenen Erklärung vom 28.10.2014 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Kläger vom SG ausgehändigt worden und ist nach Weiterleitung durch das SG am 24.11.2014 beim BSG eingegangen.

Der Antrag des Klägers, ihm PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884 ; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.11.2014 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG , § 178 ZPO ), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung ist jedoch erst am 24.11.2014 und damit nach Ablauf der Frist beim BSG eingegangen.

Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig einzureichen. Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Zudem ist der Kläger auf dieses Erfordernis nochmals bei Protokollierung seiner Erklärungen durch das SG und durch Schreiben des Senats vom 7.11.2014 ausdrücklich hingewiesen worden.

Da die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1373/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 128 AS 1803/14