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BSG - Entscheidung vom 12.11.2014

B 4 AS 296/14 S

BSG, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 296/14 S

DRsp Nr. 2015/242

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2014 - L 5 AS 2649/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt "das Existenzminimum, Feststellung der Nötigung und Schadensersatz für die Verweigerung des Existenzminimums" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgewiesen (Beschluss vom 26.9.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 23.10.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 31.10.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.10.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2649/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 102 AS 21503/14