Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 21.10.2014

B 9 SB 74/14 B

BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 74/14 B

DRsp Nr. 2015/2347

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 und die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Das SG Münster hat mit Gerichtsbescheid vom 5.3.2013 festgestellt, dass der Rechtsstreit S 2 SB 502/10 durch Klagerücknahme erledigt ist. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 23.5.2014 zurückgewiesen. Mit am 10.9.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 9.9.2014 hat der Kläger selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihm am 28.8.2014 zugestellten Urteil eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nebst Beifügung eines Rentenbescheides und eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Das ihm vom BSG übersandte PKH-Formular hat er nicht zurückgesandt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - Juris; BGH VersR 1981, 884 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat die erforderliche Erklärung bisher nicht, und damit nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 29.9.2014, endete (§ 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG , §§ 180 , 182 ZPO ), vorgelegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung durch das LSG und mit Schreiben des Berichterstatters vom 12.9.2014 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG ), zumal der Kläger nicht zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 52/14
Vorinstanz: SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 27/13