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BSG - Entscheidung vom 01.12.2014

B 2 U 247/14 B

BSG, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 247/14 B

DRsp Nr. 2015/232

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 29.9.2014 zugestellten Urteil des LSG vom 26.8.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 28.10.2014, welches am 31.10.2014 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Im Übrigen ist die Beschwerde auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die für den Kläger am 29.10.2014 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 SGG ), - mithin verspätet - beim BSG eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 35/11
Vorinstanz: SG Dresden - S 5 U 317/06 u.a.,