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BSG - Entscheidung vom 10.12.2014

B 13 R 387/14 B

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 387/14 B

DRsp Nr. 2015/209

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2014 - zugestellt am 31.10.2014 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben (Telefax) vom 2.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 4.11.2014 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1305/14
Vorinstanz: SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 577/11