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BSG - Entscheidung vom 09.12.2014

B 11 AL 18/14 S

BSG, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 18/14 S

DRsp Nr. 2015/197

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vom 24.10.2014 mit einem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter des 8. Senats des LSG gewandt. Das LSG hat das Gesuch des Klägers abgelehnt (Beschluss vom 24.10.2014). In dem Beschluss hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist.

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 27.10.2014 gegen den vorgenannten Beschluss des LSG ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

Gegen die Entscheidung des LSG ist - worauf im Beschluss des LSG bereits ausdrücklich hingewiesen worden ist - kein Rechtsmittel gegeben. Dies ergibt sich aus § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ). Entscheidungen des LSG können - außer in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz - nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Eine der genannten Ausnahmen liegt hier nicht vor.

Die Beschwerde muss daher schon aus diesem Grund in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 1540/14
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 3835/13