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BSG - Entscheidung vom 19.12.2014

B 8 SO 95/14 B

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 95/14 B

DRsp Nr. 2015/1832

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7.6.2011 zurückgewiesen (Urteil vom 23.10.2014) und dabei die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 3.12.2014 beim LSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der ihm am 8.11.2014 zugestellten Entscheidung eingelegt, die an das Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 15.12.2014 eingegangen ist.

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden. Der Kläger selbst kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift hätte von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis 8.12.2014, eingelegt worden sein müssen - diese Frist ist ohnehin verstrichen - und von diesem unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.

Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 223/11
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 246/09