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BSG - Entscheidung vom 16.12.2014

B 14 AS 283/14 B

BSG, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 283/14 B

DRsp Nr. 2015/1410

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Aus dem Vortrag der Klägerin unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannte Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.

Abgesehen davon, dass die Klägerin in ihrem ursprünglichen PKH-Antrag das Aktenzeichen des vorliegend angegriffenen Urteils des LSG gar nicht erwähnt, sondern nur ihre späteren Begründungen zu diesem Aktenzeichen einreicht, zeigen aber auch die Ausführungen der Klägerin, dass sich ihre Rügen allein auf behauptete fehlerhafte Berechnungen des Beklagten bzw auf dessen mangelnde Kenntnisnahme ihrer Eingaben beziehen, weshalb für sie zu niedrige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch berechnet worden seien. Demgegenüber beschäftigt sich die Entscheidung des LSG nur mit der Frage, ob der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.7.2014 in dem Verfahren L 7 AS 845/11 geschlossene Prozessvergleich das Verfahren erledigt hat, was das LSG in seinem Urteil bejaht hat.

Insofern kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wäre (vgl BSG SozR 4-4200 § 25 Nr 1).

Die Entscheidung des LSG lässt auch nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

Schließlich ist kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH von der Klägerin persönlich sinngemäß eingelegte Beschwerde ("Anfechtung") ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ). Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Urteil des LSG hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 959/14
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 5016/09