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BSG - Entscheidung vom 29.12.2014

B 14 AS 327/14 B

BSG, Beschluss vom 29.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 327/14 B

DRsp Nr. 2015/1397

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 - L 3 AS 165/11 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat in einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 7.12.2014 gegen das ihr am 14.11.2014 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, mit dem ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 9.3.2011 zurückgewiesen wurde, ausdrücklich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Mit dem von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben konnte sie nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 165/11
Vorinstanz: SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 325/09