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BSG - Entscheidung vom 10.12.2014

B 5 R 33/14 BH

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 5 R 33/14 BH

DRsp Nr. 2015/1203

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesozialgerichts vom 2. Juli 2014 - B 5 R 2/14 BH - wird als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 2.7.2014 - B 5 R 2/14 BH - hat der erkennende Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG in Betracht kommenden Rügen (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler) keine ausreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen am 22.7.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 3.8.2014 - beim BSG eingegangen am 5.8.2014 - Einwendungen erhoben, die der Senat als Anhörungsrüge ansieht. Zudem hat er erneut PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt ua nach § 178a Abs 2 S 5, Abs 1 S 1 Nr 2 SGG die Darlegung des durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten voraus, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es.

Der Anhörungsrüge vom 3.8.2014 sind keine schlüssigen Darlegungen zu entnehmen, dass das BSG in seinem Beschluss vom 2.7.2014 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Kläger macht sinngemäß zwar geltend, sein bisheriges Vorbringen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insoweit enthalten seine Ausführungen aber lediglich eine Wiederholung und Vertiefung der bisherigen, dem Senat bereits aus dem Akteninhalt bekannten Argumentation. Er verkennt damit, dass es nach den Maßstäben des § 178a Abs 2 S 5 SGG gerade nicht ausreicht, im Kern die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Gericht dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten folgt (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 7; Beschluss vom 28.5.2008 - B 12 KR 3/08 C - Juris RdNr 5; Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 12/09 C - Juris RdNr 4).

Soweit der Kläger erneut Antrag auf PKH stellt, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Es läge nur vor, wenn der Kläger neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen hätte, die zu einer günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten führen könnten (vgl BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 4; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 13g). Derartige neue, vom Senat bisher nicht berücksichtigte Gründe im Hinblick auf mögliche Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG enthalten die Schreiben vom 3.8.2014 und 18.8.2014 nicht.

Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG analog).

Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 S 3 SGG ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 415/12
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1113/10