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BSG - Entscheidung vom 01.10.2014

B 14 AS 245/14 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 245/14 B

DRsp Nr. 2014/18713

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.6.2014, das ihm am 28.7.2014 zugestellt worden ist, mit am 28.8.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Halbs 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der am 29.9.2014 abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG ). Die Beschwerde musste daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 32/14
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 540/11