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BSG - Entscheidung vom 21.10.2014

B 13 R 191/14 B

BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 191/14 B

DRsp Nr. 2014/18463

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. F. aus B. Fr. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 8.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 10.7.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten beim BSG Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. F. gestellt. Dieser hat mit einem am 11.9.2014 beim BSG eingegangenen Telefax vom selben Tag die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat beantragt. Der Antrag ist mit Verfügung vom 15.9.2014 abgelehnt worden. Mit Telefax vom 10.10.2014 wurde die Beschwerde begründet.

II

Der PKH-Antrag ist abzulehnen, da der Kläger die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH vorliegen. Zudem hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs 1 S 1 ZPO ), denn die Beschwerde ist von seinem Prozessbevollmächtigten weder fristgerecht noch ordnungsgemäß begründet worden (s nachfolgend unter III). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 121 Abs 1 ZPO ).

III

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 10.10.2014 wahrt die in § 160a Abs 2 S 1 SGG bestimmte Zweimonatsfrist, die am 10.9.2014 abgelaufen ist, nicht. Eine Fristverlängerung war abzulehnen, da der entsprechende Antrag von den Prozessbevollmächtigten des Klägers erst nach Fristablauf am 11.9.2014 angebracht wurde (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Ungeachtet dessen hat die (verspätete) Beschwerdebegründung weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch einen Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 308/13
Vorinstanz: SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 7885/10