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BSG - Entscheidung vom 17.11.2014

B 4 AS 294/14 S

BSG, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 294/14 S

DRsp Nr. 2014/18392

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2014 - L 5 AS 2349/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 14.8.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 1.10.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG vom 28.10.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 28.10.2014 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 1.10.2014 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2349/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 19567/14