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BSG - Entscheidung vom 28.11.2014

B 1 KR 116/14 B

BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 116/14 B

DRsp Nr. 2014/18386

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung von 2953,53 Euro Kosten beidseitiger Katarakt-Operationen mit jeweils extrakapsulärer Linsenextraktion, Implantation eines Kapselspannrings sowie Implantation einer Neu-Linse bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung - teilweise unter Bezugnahme auf das SG -Urteil - ua ausgeführt, für die Kosten der nicht unaufschiebbaren Leistung sei die Leistungsablehnung der Beklagten nicht ursächlich. Im Übrigen hätte die Klägerin lediglich jeweils Anspruch auf eine Standardlinse ohne Kapselspannring gehabt. Es bedürfe keiner ergänzenden Anhörung der Sachverständigen (Beschluss vom 30.7.2014).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

1. Die Klägerin legt einen Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise dar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ). Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris RdNr 4 mwN). Hieran fehlt es.

Die Klägerin rügt, das Gericht hätte sie über die telefonische Erklärung des Vorsitzenden gegenüber dem Sachverständigen informieren müssen, er dürfe den behandelnden Arzt der Klägerin befragen, müsse dies dann aber im Gutachten dokumentieren. Dies sei jedenfalls im Gutachten unterblieben. Das LSG habe zudem ihr Recht verletzt, einem Sachverständigen ergänzende Fragen zu stellen. Die Klägerin legt aber nicht schlüssig dar, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verhalten beruhen kann. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG seinen Beschluss auf zwei voneinander unabhängige Gründe (Fehler im Beschaffungsweg und fehlender Versorgungsanspruch) gestützt hat, ohne dass das gerügte Verhalten beide Begründungsstränge betrifft.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 539/11
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 589/09