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BSG - Entscheidung vom 24.11.2014

B 14 AS 283/14 S

BSG, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 283/14 S

DRsp Nr. 2014/18382

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober 2014 - L 7 AS 1060/13 ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrundes als unbegründet abgelehnt (Beschluss vom 13.10.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 17.10., 26.10. und 17.11.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Durchführung eines Eilverfahrens erbeten.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das BSG nicht zuständig. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1060/13