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BSG - Entscheidung vom 19.11.2014

B 14 AS 191/14 B

BSG, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 191/14 B

DRsp Nr. 2014/18381

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. G G beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. G G beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der Gerichtsakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision nicht zu erkennen.

Der Kläger macht in erster Linie das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), solche sind nicht gegeben. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, die staatlichen Gerichte seien für ihn nicht zuständig, da "eine Bundesrepublik Deutschland" weder ein Völkerrechtssubjekt sei, noch in irgendeiner Weise vom deutschen Volk legitimiert sei, stellt dies keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar, der in verfahrensmäßig zulässiger Weise gerügt werden könnte.

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wäre. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) findet im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt.

Auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nicht ersichtlich, weshalb eine diesbezügliche Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht kommt.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat. Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Urteil des LSG hingewiesen worden.

Soweit der Kläger in seinem Beschwerdeschriftsatz auch Revision einlegt, ist diese ebenfalls ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 SGG ). Die Revision ist bereits nicht statthaft, weil sie entgegen § 160 Abs 2 SGG weder in dem Urteil des LSG noch durch einen Beschluss des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG zugelassen worden ist. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf PKH ist wegen mangelnder Erfolgsaussicht abzulehnen und somit auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1224/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 142 AS 32554/10