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BSG - Entscheidung vom 12.11.2014

B 14 AS 198/14 B

BSG, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 198/14 B

DRsp Nr. 2014/18344

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen mit ihrer Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die schlüssige Darlegung erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar lässt sich ihr noch entnehmen, dass sich "für die Klägerin" "im Ergebnis" als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage stellt, "ob ein Ehegatte, der selbst nicht Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müsste, trotz einer nachgewiesenen Erkrankung seinerseits zu einer weiteren zusätzlichen Arbeit verpflichtet und sanktioniert werden kann, damit der Ehegatte von Leistungen nach dem SGB II unabhängig wird". Zur schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im vorliegenden Verfahren hätte indes zunächst dargetan werden müssen, inwieweit es auf diese Frage im Ausgangsverfahren rechtlich angekommen ist und inwiefern sie demzufolge Einfluss auf die Rechtsstellung der Klägerin hatte. Damit mangelt es an der erforderlichen Darstellung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände, die dem Senat allein anhand der Beschwerdebegründung eine Beurteilung von Entscheidungserheblichkeit und Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Frage erlaubt (zu dieser Darlegungsanforderung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN). Zudem enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1973/11
Vorinstanz: SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 948/10