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BSG - Entscheidung vom 11.11.2014

B 12 P 2/14 B

BSG, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen B 12 P 2/14 B

DRsp Nr. 2014/18343

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 6.8.2014 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 27.5.2014 mit einem am 4.9.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 6.11.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit Schriftsatz vom 4.11.2014 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin niedergelegt hat, was dieser - ebenfalls mit Schreiben vom 4.11.2014 - gegenüber dem BSG bestätigt hat. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 6.11.2014 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 410/13
Vorinstanz: SG Gotha - S 16 P 4712/12,