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BSG - Entscheidung vom 11.11.2014

B 2 U 210/14 B

BSG, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen B 2 U 210/14 B

DRsp Nr. 2014/18311

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 23.9.2014 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.

Da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG innerhalb der bis zum 30.10.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet und auch nicht durch einen solchen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen wurde, ist das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 322/12
Vorinstanz: SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2421/06