Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 13.11.2014

B 14 AS 301/14 B

BSG, Beschluss vom 13.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 301/14 B

DRsp Nr. 2014/18306

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Aachen ( SG ) hat den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen (Beschluss vom 26.8.2014). In dem Beschluss vom 26.8.2014 wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung mit der Beschwerde anfechtbar sei. Gegen diese Entscheidung des SG hat die Klägerin persönlich mit Telefax vom 30.8.2014 beim SG um Vorlage der Akte an das Bundessozialgericht ( BSG ) gebeten, die das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) an das BSG weitergeleitet hat. Der Senat wertet die Mitteilung der Klägerin vom 30.8.2014 als Beschwerde gegen die Entscheidung des SG vom 26.8.2014.

Die Beschwerde zum BSG ist unzulässig. Der Beschluss des SG vom 26.8.2014 ist mit der Beschwerde an das LSG anfechtbar. Das BSG ist für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des SG nicht zuständig.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 48/14
Vorinstanz: SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 785/14