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BSG - Entscheidung vom 13.10.2014

B 1 KR 100/14 B

BSG, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 100/14 B

DRsp Nr. 2014/17873

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 - L 11 KR 3792/13 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.6.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.5.2014 mit einem am 2.7.2014 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 4.9.2014 verlängert. Mit einem am 4.9.2014 per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Begründungsfrist bis zum 11.9.2014 zu verlängern. Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 5.9.2014 darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde über den 4.9.2014 hinaus nicht möglich ist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 4.9.2014 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG ). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3792/13
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2683/12