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BSG - Entscheidung vom 20.10.2014

B 4 KG 5/14 B

BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen B 4 KG 5/14 B

DRsp Nr. 2014/17839

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2014 - L 12 BK 30/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um den Kinderzuschlag ab April 2011. Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.10.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers sowie seine Beschwerde gegen den PKH-Beschluss vom 1.10.2013 hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 13.8.2014). Die Revision hat es nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen nicht zugelassen. Gegen das ihm am 2.9.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und am 8.9.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.9.2014 Rechtsmittel eingelegt.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen, denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist das hier alleine in Betracht kommende Rechtsmittel. Soweit in der dem Urteil des LSG beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt ist, dass das Urteil mit der Revision angefochten werden kann, liegt hierin nach ständiger Rechtsprechung keine Zulassung der Revision (vgl nur BSG , Beschluss vom 30.6.2008 - B 2 U 1/08 RH - SozR 4-1500 § 160 Nr 17, mwN).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dem Kreis der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten angehören könnte, sind nicht ersichtlich.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BK 30/13
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 BK 65/11