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BSG - Entscheidung vom 05.11.2014

B 14 AS 263/14 S

BSG, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 263/14 S

DRsp Nr. 2014/17833

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat durch den zuvor genannten Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1.9.2014 aufgehoben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - längstens bis zum 30.11.2014 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1018,33 Euro zu gewähren. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 1. und 21.10.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) "Berufung" eingelegt, die der Senat als Beschwerde wertet.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg - L 3 AS 3825/14 ER-B - 27.10.2014,
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2177/14