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BSG - Entscheidung vom 10.11.2014

B 13 R 321/14 B

BSG, Beschluss vom 10.11.2014 - Aktenzeichen B 13 R 321/14 B

DRsp Nr. 2014/17830

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 22.7.2014 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Vormerkung von in der ehemaligen Sowjetunion bzw in der Ukraine zurückgelegten Zeiten als nach dem FRG gleichgestellte Beitragszeiten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung (ohne Datum eingegangen am 29.9.2014) genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob deutschstämmige jüdische Mitbürger, die genauso wie die sog. Spätaussiedler aufgrund ihrer Deutschstämmigkeit in der ehemaligen Sowjetunion verfolgt wurden, zumindest in Einzelfällen genauso wie die Aussiedler möglicherweise im Wege einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Normen des Fremdrentengesetzes dem Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes unterfallen sollen und ob die Nichtanwendung des Fremdrentengesetzes auf die entsprechenden Sachverhalte Art. 3 des Grundgesetzes verletzt und die Vorlage zur Normenkontrolle gemäß Art. 100 I GG , §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht erforderlich macht".

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger schon im Hinblick auf die in der Fragestellung enthaltenen unbestimmten Formulierungen ("zumindest in Einzelfällen", "möglicherweise", "der einschlägigen Normen des Fremdrentengesetzes ") eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen hat, die in einem Revisionsurteil durch das Revisionsgericht zu klären wäre. Jedenfalls genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG .

Sofern der Kläger in der Fragestellung auf eine "entsprechende Anwendung der einschlägigen Normen des Fremdrentengesetzes " abstellt, erläutert er nicht, auf welche konkreten Normen des FRG er sich hierbei beziehen will, und legt auch nicht dar, ob bzw inwieweit die Voraussetzungen für eine richterliche rechtsfortbildende Lückenschließung durch eine "entsprechende Anwendung" (welcher konkreten Norm) im Hinblick auf die offenbar erstrebte Ausdehnung des (persönlichen) Anwendungsbereichs des FRG im Hinblick auf dessen Gesetzeszweck überhaupt vorliegen können.

Zwar kann die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit dem GG die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde reicht aber nicht der schlichte Hinweis auf die angeblich verletzte Norm des GG . Wird in der Beschwerde - wie hier - eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG in substanzvoller Argumentation darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BSG Beschluss vom 8.7.2013 - B 12 R 33/12 B - Juris RdNr 9; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 352). Daran fehlt es. Allein die Behauptung, dass ansonsten "deutschstämmige jüdische Mitbürger" im Vergleich zu "Spätaussiedlern" (iS des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ) benachteiligt würden, reicht nicht aus. Der Kläger setzt sich schon nicht mit den Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nach der vorgenannten Norm auseinander und prüft infolgedessen auch nicht, ob sich bereits hieraus sachliche Differenzierungsgründe ergeben könnten.

Schließlich hat der Kläger es versäumt, aufzuzeigen, ob und inwieweit die gestellte Frage aufgrund der vom Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG ) überhaupt klärungsfähig ist. Denn er trägt nicht vor, dass das LSG in seinem Fall eine Verfolgung "genauso wie die sog. Spätaussiedler aufgrund ihrer Deutschstämmigkeit in der ehemaligen Sowjetunion" festgestellt habe. Dass der Kläger die Entscheidung der Berufungsinstanz für unrichtig hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 163/14
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 523/13