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BSG - Entscheidung vom 28.10.2014

B 8 SO 71/14 S

BSG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 71/14 S

DRsp Nr. 2014/17760

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. März 2014 - S 9 SO 46/14 ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Dresden ( SG ) hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 17.3.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit der Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) anfechtbar ist. Mit Schreiben vom 8.10.2014 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht ( BSG ) gegen ua den Beschluss des SG "Revision/Rechtsbeschwerde" eingelegt. Er trägt vor, dass der Beschluss nicht durch die Richter unterschrieben sei und somit lediglich einen Entwurf darstelle.

Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist nicht statthaft. Sie ist entsprechend § 169 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des SG vom 17.3.2014 ist gemäß §§ 172 Abs 1 , 173 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses mit der Beschwerde zum LSG anfechtbar. Eine (weitere) Beschwerde zum BSG - wie auch eine Revision - sieht das Gesetz in Beschlussverfahren im Grundsatz nicht vor (vgl § 177 SGG ). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Beteiligten nicht das von den Richtern unterzeichnete Original eines Beschlusses übersandt, sondern eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene Ausfertigung zugestellt wird (§ 142 Abs 3 SGG ). Das von dem Richter unterzeichnete Original verbleibt im Gericht und kann bei Bedarf dort eingesehen werden; Kopien hiervon (unbeglaubigt) können auf Antrag gegen Erstattung der Kosten gefertigt werden (§ 120 Abs 1 und 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: SG Dresden, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 46/14 ER