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BSG - Entscheidung vom 29.10.2014

B 2 U 224/14 B

BSG, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen B 2 U 224/14 B

DRsp Nr. 2014/17759

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. August 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.9.2014, welches am 1.10.2014 beim BSG eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Dem Schreiben des Klägers war eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Bewilligung ist ua nur zulässig, wenn sowohl das PKH-Gesuch als auch die auf dem vorgeschriebenen Formular abzugebende Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf ist der Kläger in den Erläuterungen zur PKH des angefochtenen Urteils des LSG ausdrücklich hingewiesen worden. Eine von ihm unterzeichnete Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist jedoch nicht innerhalb der am 13.10.2014 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ) beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist als unzulässig ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 194/11
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 286/09