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BSG - Entscheidung vom 27.10.2014

B 13 R 417/13 B

BSG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 417/13 B

DRsp Nr. 2014/17753

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. aus F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 25.9.2013 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von Hinterbliebenenrente im Rahmen eines Zugunstenverfahrens verneint.

Die Klägerin macht in ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zugleich hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt.

Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an beiden Voraussetzungen.

Nach § 117 Abs 2 bis 4 ZPO sind dem Antrag auf PKH eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Eine solche Erklärung hat die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht eingereicht. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es aber auch an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht ausreichend dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen,

1. "ob § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. uneingeschränkt im Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X auch dann zur Anwendung kommt, wenn durch die angefochtenen bestandskräftig gebliebenen Rücknahmebescheide einer aufgrund eines anderen Bescheides gewährten Witwenrente die rechtmäßig und bestandskräftig gewährte Witwenrente nicht mehr zur Auszahlung kommt obwohl die Rücknahmebescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich rechtsgrundlos ergangen sind";

2. "ob eine verfahrensfehlerhafte Rücknahme der Bewilligung der zu Unrecht bezogenen Rente ohne Beachtung der Voraussetzungen des § 45 bzw. des § 48 SGB X bei der Anwendung des § 44 SGB X keine Rolle spielt."

Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich - insbesondere zu 1. - um abstrakte Rechtsfragen handelt. Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit beider Fragen nicht ausreichend dargelegt. Hierfür reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsansicht aufzuzeigen. Vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen, vom LSG im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen des BSG und des BVerfG zu dem aufgeworfenen Problemkreis erforderlich. Hieran fehlt es. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag im Wesentlichen darauf, dass das LSG vorhandene Rechtsprechung des BVerfG zum aufgeworfenen Problemkreis falsch angewendet habe. Die Unrichtigkeit des Berufungsurteils kann im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht überprüft werden.

Im Übrigen fehlt es der Beschwerdebegründung an hinreichender Bezeichnung der Klärungsfähigkeit. Ihr lässt sich nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen, ob und inwieweit die formulierten Fragen nach dem vom LSG festgestellten und für das Revisionsgericht verbindlichen Sachverhalt für das angestrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnten. Die als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen setzen voraus, dass die Rücknahmebescheide "offensichtlich rechtsgrundlos" bzw "verfahrensfehlerhaft" ergangen sind. Um die Fehlerhaftigkeit der Rücknahmebescheide nachvollziehen zu können, hätten die vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen zu den Rücknahmebescheiden näher dargelegt werden müssen. Die nur bruchstückhaft mitgeteilten Ausführungen des LSG (Beschwerdebegründung S 4) reichen hierfür nicht aus. In diesem Zusammenhang fehlt allein schon jede konkrete Bezeichnung der streitgegenständlichen Bescheide. Daher kann der Senat nicht beurteilen, ob über die aufgeworfenen Fragen im angestrebten Revisionsverfahren zu entscheiden wäre.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 981/10
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 187/03