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BSG - Entscheidung vom 23.10.2014

B 11 AL 14/14 S

BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 14/14 S

DRsp Nr. 2014/17746

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2014 ( L 8 AL 2956/14 RG) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Antragsteller erhebt Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 25.7.2014, er beantragt zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren.

Der Antragsteller führte von 2004 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Beim Bundessozialgericht ( BSG ) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.

Mit Beschluss vom 25.7.2014 hat das LSG die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss dieses LSG vom 27.6.2014 (L 8 AL 397/14 WA) zurückgewiesen. Gegen den ihm am 30.7.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 26.8.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben "Revision, NZB oder Beschwerde hilfsweise Gehörsrüge" erhoben, PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Anträge auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Der Antragsteller war im vorangegangenen Verfahren nicht prozessunfähig und ist es auch nicht in diesem Verfahren (a). Seine Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (b) und erscheint mutwillig (c). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

a) Der Senat hielt und hält den Antragsteller für prozessfähig. Der Senat hat, nachdem das LSG in seinem Urteil vom 30.4.2014 (L 2 SF 3694/12 EK) ausführlich zur Prozessfähigkeit des Antragstellers Stellung genommen und dessen Prozessfähigkeit nach Einholung bzw Beiziehung medizinischer/psychiatrischer Sachverständigengutachten bejaht hat, die Sachverständigengutachten des Instituts für psychiatrische Begutachtung, Prof. Dr. K. -L. T., vom 8.7.2013, des Zentrums für Psychiatrie W., Dr. R-D S., H Si., vom 29.6.2012 und vom 11.6.2012 sowie des Bezirkskrankenhauses G., Privatdozent Dr. N. V., vom 19.5.2014 beigezogen; dies wurde den Beteiligten mitgeteilt. Der Senat ist nach Auswertung und Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens des Antragstellers in verschiedenen beim BSG anhängigen Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass beim Antragsteller zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist. Auch wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es an Hinweisen auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit führen könnten. Vielmehr hat der Senat - übereinstimmend zB mit dem 3. Senat des LSG (vgl Urteil vom 20.8.2014 - L 3 AL 527/14) - den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahmzulegen. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, beeinträchtigt ist oder gewesen sein könnte.

b) Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Rechtsbehelf ist schon nicht statthaft. Der Beschluss des LSG vom 25.7.2014 kann gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG seiner Art nach nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden; ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG oder des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt nicht vor. Ein Anspruch darauf, dass Fragen der Zulässigkeit in einer bestimmten Abfolge behandelt werden, besteht nicht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, Vor § 51 RdNr 22).

c) Die Rechtsverfolgung des Antragstellers erscheint mutwillig. Eine nicht bedürftige Partei würde bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ohne PKH ihr Recht nicht in gleicher Weise verfolgen (Bundesgerichtshof Beschluss vom 6.7.2010 - VI ZB 31/08 - NJW 2010, 3522; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO , 33. Aufl 2012, § 114 RdNr 7), nachdem das LSG den Antragsteller darüber belehrt hat, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des LSG über die Gehörsrüge nicht statthaft ist.

Für die hilfsweise eingelegte Gehörsrüge ist das BSG nicht zuständig. Die Entscheidung über die Gehörsrüge hat das LSG in seiner Zuständigkeit bereits getroffen.

Die unzulässige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 2956/14