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BSG - Entscheidung vom 29.10.2014

B 5 R 238/14 B

BSG, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen B 5 R 238/14 B

DRsp Nr. 2014/17599

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 27.6.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höhere Altersrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.), Verfahrensfehler (II.) und "Divergenzen" (III.) geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

I. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl. 2014, § 160a RdNr 42).

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

1. "Besitzen Feststellungen des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten 'keine rechtliche Relevanz' und können sie in der Entscheidungspraxis/Rechtsprechung in Deutschland unbeachtet bleiben, wie es das LSG in dem hier angefochtenen Urteil tut, oder sind die Erkenntnisse solcher UN-Gremien von den Gerichten und Behörden den Entscheidungen zugrunde zu legen bzw. zumindest bei der Entscheidungsfindung und in den Gründen zu berücksichtigen? Welche Bedeutung besitzen auf Abkommen basierende Feststellungen internationaler Gremien für die Rechtsordnung, besonders für die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis in Deutschland?"

2. "Dürfen Beweisanregungen in sozialgerichtlichen Verfahren als unbeachtlich behandelt werden, weil sie sich nach der - gegebenenfalls voreingenommenen bzw. fehlerhaften - Meinung von Richtern 'nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf sozialpolitische Erwägungen' stützen, 'derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht' (vgl. entsprechenden LSG-Beschluss unter Entscheidungsgründen)?"

3. "Ist es zulässig, Alterssicherungsansprüche, die von Bürgern in der DDR in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) rechtmäßig erworben wurden und denen Eigentumsschutz zusteht, zu liquidieren und nicht zu überführen, sondern an deren Stelle geringerwertige auf die gesetzliche Rentenversicherung (Sozialrecht) begrenzte Rentenansprüche zu setzen oder verletzt das die Grund- und Menschenrechte des Betroffenen, dem sein Eigentum und die Gleichbehandlung mit den anderen Bürgern Deutschlands gemäß Grundgesetz und EMRK zu garantieren sind?"

4. "Welche Ansprüche [standen dem] der Kläger im Renten-/Versorgungsrecht der DDR zu ... und wie [ist] eine rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Berücksichtigung dieser lebenslang verbürgten Ansprüche zu gewährleisten"?

Mit diesen Fragen hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn es bleibt schon offen, welche konkreten revisiblen (Bundes-)Normen (§ 162 SGG ) ausgelegt und/oder an welchem höherrangigen Recht gemessen werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.

Soweit sich die Beschwerdebegründung auf die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" vom 20.5.2011 beruft, lässt sie unerörtert, warum es sich bei diesen sog "concluding observations", die im Staatenberichtsverfahren nach Art 16 ff des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 16.12.1966 ergehen, um Bundesrecht handeln könnte. Im Übrigen bleibt unklar, auf welche völkervertragsrechtliche(n) Bestimmung(en) des IPwskR sich der Kläger überhaupt stützen will und dass diese Bestimmungen, die als revisibles Bundesrecht in Betracht kommen (zur Revisibilität völkerrechtlicher Verträge: BVerwGE 134, 1 , 20; Eichberger/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , 25. Erg-Lfg April 2013, § 137 RdNr 38; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 4b; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO , 3. Aufl 2010, § 137 RdNr 51), ohne weitere normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane unmittelbar anwendbar sind, also nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Rechtsvorschriften zu wirken (vgl Senatsbeschlüsse vom 4.4.2012 - B 5 RS 6/12 B - BeckRS 2012, 69735 RdNr 8, vom 3.7.2012 - B 5 R 136/12 B - BeckRS 2012, 71748 RdNr 8 sowie vom 24.7.2012 - B 5 R 28/12 B - BeckRS 2012, 72037 RdNr 8 und B 5 R 46/12 B - BeckRS 2012, 72285 RdNr 8; allgemein: BVerwGE 87, 11 , 13; 92, 116, 118; 134, 1, 20). Ferner verschweigt die Begründung, welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat und ob gerade im Blick hierauf die angesprochenen Probleme im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wären.

II. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Soweit der Kläger "wegen der Unterlassung von Beweiserhebungen" Verletzungen der gerichtlichen "Amtsermittlungspflicht" (§ 103 SGG ) und Verstöße gegen sein "im GG verbürgtes Recht auf [rechtliches] Gehör" (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) geltend macht, weil "notwendige Ermittlungen" unterblieben und Beweisanträge als unbeachtlich behandelt worden seien, hat er weder Fundstelle oder Wortlaut dieser Anträge wiedergegeben noch behauptet, prozessordnungskonforme Beweisanträge im Rahmen der Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG vor dem LSG aufrechterhalten und damit alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

III. Schließlich sind die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" von vornherein nicht divergenzfähig, weil es sich dabei um keine Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG handelt. Dasselbe gilt, soweit der Kläger zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Divergenzen" erblickt. Auch angebliche "Widersprüche" innerhalb der Rechtsprechung des BVerfG vor und nach 2004, namentlich zwischen dem "Leiturteil" vom 28.4.1999 ( 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) einerseits und dem Beschluss vom 6.7.2010 ( 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5) andererseits, können nicht zur Revisionszulassung führen.

Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe "fehlerhafte Auffassungen zur Systementscheidung des RÜG und zur Rentenüberleitung, insbesondere zum Inhalt des in Bezug genommenen Urteils des BVerfG vom 28.4.1999 zugrunde gelegt", ist damit ebenfalls keine Rechtsprechungsabweichung dargetan. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Beschluss infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Unter diesen Umständen hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei der behaupteten Abweichung des Berufungsgerichts nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45).

Darüber hinaus kann die Revision wegen Divergenz nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für den geltend gemachten Anspruch erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann ( BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN). Das erstrebte Revisionsverfahren darf nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung, sondern muss mit der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage enden können. Der Kläger trägt aber schon selbst vor, dass sein Rechtsstreit "erst durch die nach der zuzulassenden Revision erfolgende Rückverweisung" abschließend entschieden werden kann.

Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf die reine Behauptung, dass "Divergenzen" gegeben seien bzw vorlägen. Dies genügt den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG in keiner Weise (vgl zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 14.11.2012 - B 5 R 322/12 B - BeckRS 2012, 75924 RdNr 14, vom 20.9.2011 - B 5 RS 34/11 B - BeckRS 2011, 77022 RdNr 10 sowie vom 22.11.2011 - B 5 RS 30/11 B - BeckRS 2011, 78696 RdNr 10 und B 5 RS 39/11 B - BeckRS 2011, 78697 RdNr 10).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1226/09
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 183/07