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BSG - Entscheidung vom 17.07.2014

B 4 AS 202/14 S

BSG, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 202/14 S

DRsp Nr. 2014/17596

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 10.6.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 1.7.2014). Gleichzeitig wurde in dem Beschluss des LSG darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei.

Der Antragsteller hat am 4.7.2014 bei der Rechtsantragsstelle des SG Berlin Nichtzulassungsbeschwerde zur Niederschrift eingelegt, die an das BSG weitergeleitet wurde, und zugleich beantragt, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren gegen den Beschluss des LSG vom 1.7.2014 zu bewilligen.

Dem Antragsteller steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 ZPO ). Gegen die Entscheidung des LSG vom 1.7.2014 ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Aus diesem Grunde ist auch die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG als unzulässig zu verwerfen.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1570/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 129 AS 11156/14