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BSG - Entscheidung vom 27.10.2014

B 13 R 290/14 B

BSG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 290/14 B

DRsp Nr. 2014/17591

Die Beschwerde der Klägerin die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 17.7.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer - anstelle einer zeitlich befristeten - verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf eine Rechtsprechungsabweichung.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 12.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

"ob ein Rentenbescheid einen vorangegangenen zeitlich befristeten Rentenbescheid nach § 96 , I SGG abändert oder ersetzt, indem er zwar weiterhin den Antrag des Rentenanspruchstellers auf eine unbefristete Rente ablehnt, aber eine zeitlich befristete Rente im Anschluss an den Ablauf des Rentenbezugszeitraums des Vorbescheids gewährt".

Hierzu führt sie aus, das LSG habe fehlerhaft festgestellt, dass der Bescheid vom 22.3.2012 nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, weil er nach Ansicht des LSG den Bescheid vom 20.1.2010 nach § 96 Abs 1 SGG nicht ersetzt habe. Abgeändert oder ersetzt werde ein Bescheid immer dann, wenn in seine Regelung, den Verfügungssatz, eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert werde (Hinweis auf BSG vom 24.11.1978 - BSGE 47, 168, 170).

Es kann bereits dahingestellt bleiben, ob die Klägerin eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung einer Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) aufgeworfen hat. Jedenfalls wird die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin trägt weder vor, dass sich die Antwort auf ihre Frage nicht mit Hilfe des Gesetzes (§ 96 Abs 1 SGG ) beantworten ließe, noch beschäftigt sie sich mit dem Wortlaut der Norm. Im Übrigen behauptet sie auch nicht, dass notwendiger Klärungsbedarf durch das BSG bestehe. Vielmehr beruft sie sich für ihre Rechtsansicht sogar auf das Urteil des BSG vom 24.11.1978 (BSGE 47, 168, 170). Es hätte aber hinreichender Anlass bestanden, sich mit neuerer Rechtsprechung des BSG auseinanderzusetzen, weil sich das LSG für seine Rechtsmeinung einer fehlenden Anwendbarkeit von § 96 Abs 1 SGG auf aktuelle Rechtsprechung des BSG bezogen hat (vgl S 7 f der Berufungsentscheidung).

Soweit die Klägerin den angefochtenen Beschluss für unzutreffend hält, weil er von dem Urteil des BSG vom 24.11.1978 (BSGE 47, 168, 170) abweiche, hat sie auch keine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet (zu den Anforderungen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f). Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung zweier sich einander widersprechender Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und aus dem zitierten Urteil des BSG . Im Übrigen kann eine Divergenz nicht entscheidungserheblich auf Rechtsprechung gestützt werden, die sich auf eine überholte - und daher im Fall der Klägerin nicht mehr anwendbare - Rechtsvorschrift (§ 96 Abs 1 SGG in der bis zum 31.3.2008 gültigen Fassung) bezieht. Für die Bezeichnung einer Divergenz ist auf aktuelle Rechtsprechung des BSG abzustellen (stRspr, vgl nur Senatsbeschluss vom 7.11.2013 - B 13 R 310/13 B - BeckRS 2013, 74399 RdNr 9).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2929/13
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 3564/12