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BSG - Entscheidung vom 20.10.2014

B 4 AS 267/14 S

BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 267/14 S

DRsp Nr. 2014/17500

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2014 - L 2 AS 3925/14 ER-B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Stuttgart hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 4.9.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Baden-Württemberg aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 29.9.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 6.10.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 6.10.2014 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 29.9.2014 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg - L 2 AS 3925/14 ER-B - 29.09.2014,
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4472/14