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BSG - Entscheidung vom 29.10.2014

B 13 R 319/14 B

BSG, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 319/14 B

DRsp Nr. 2014/17494

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 31.7.2014 die Kürzung der dem Kläger ab 1.8.2011 gewährten Altersrente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Zugunstenverfahren bestätigt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.10.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fragen, "unter welchen Voraussetzungen die sowohl vom Sozialgericht Nürnberg als auch vom Bayerischen Landessozialgericht Schweinfurt angenommene grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich des unrichtigen Rentenbescheides bei einem betroffenen Bescheidempfänger vorliegt und wann ein Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X und zum anderen auch die Rechtsfrage, wann ein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist."

Hierzu trägt er vor, dass es bei der Rücknahme von Bescheiden unerlässlich sei, genau zu wissen, wann ein Vertrauenstatbestand vorliege bzw wann das Vertrauen des Einzelnen das öffentliche Interesse an einer Rücknahme übersteige und wann grob fahrlässige Unkenntnis bei einem Begünstigten vorliege (S 5 der Beschwerdebegründung).

Mit diesem Vortrag wird der Kläger den aufgezeigten Maßstäben nicht gerecht. Es fehlt bereits am Vorliegen einer abstrakt-generellen Rechtsfrage zur Auslegung einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ). Der Kläger wirft vielmehr Fragen auf, die das Berufungsgericht durch Beweiswürdigung im Einzelfall des Klägers zu beantworten hat, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der genannten Norm vorliegen. Selbst wenn die Fragen losgelöst vom Einzelfall des Klägers zu verstehen sein sollten, handelt es sich nicht um Rechtsfragen. Vielmehr wendet sich der Kläger sinngemäß gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Berufungsbeschlusses.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ) gestützt werden. Diese Vorschrift darf nicht dadurch umgangen werden, dass die unzulässige Verfahrensrüge der Beweiswürdigung in das Gewand einer Rüge wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gekleidet wird. Fragen tatsächlicher Art können auch dann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, wenn mit ihnen allgemeine (generelle) Tatsachen aufgeworfen werden, selbst wenn von ihnen ein spezieller Erfahrungssatz betroffen ist (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 215/13
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1050/12