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BSG - Entscheidung vom 01.10.2014

B 14 AS 81/14 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 81/14 B

DRsp Nr. 2014/17309

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K P, B, beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Abweichung (Divergenz) haben die Kläger schon nicht geltend gemacht, sondern allein einen Verfahrensmangel gerügt. Der Beschwerdebegründung ist indes kein Verfahrensmangel zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit die Kläger als Verfahrensmangel rügen, dass das LSG das materielle Recht in einer Weise fehlerhaft angewandt habe, die einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art 3 Abs 1 Grundgesetz ( GG ) begründe, weshalb eine Revision Aussicht auf Erfolg hätte, verfehlt dies die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Auf eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das LSG kann eine mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründete Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig gestützt werden.

Zwar sind auch die Gerichte an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und an das aus ihm abgeleitete Willkürverbot gebunden (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, vor § 60 RdNr 1e) und betrifft dies sowohl die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts als auch die Handhabung des Verfahrensrechts durch die Gerichte. Ein Mangel des Verfahrens iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegt jedoch nur bei fehlerhafter Durchführung des Gerichtsverfahrens infolge unrichtiger Anwendung oder Nicht-Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften vor. Erfasst sind nur Verstöße des Gerichts gegen Verfahrensnormen im Rahmen seines prozessualen Vorgehens. Entsprechend kann mit der Rüge eines Verfahrensmangels nur ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften auf dem Weg zur Entscheidung ("error in procedendo"), nicht aber eine fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der Entscheidung selbst bilden, und erst recht nicht eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, die zu einem Mangel der sachlichen Entscheidung führt ("error in iudicando"), geltend gemacht werden (so schon BSGE 2, 81, 82 f; BSGE 3, 231, 233; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a, 21 mwN).

Ein Mangel des Verfahrens, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, ist danach in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Ihr liegen vielmehr die Bewertung der Anwendung materiellen Rechts durch das LSG als fehlerhaft und willkürlich sowie der unzutreffende Schluss von Willkür auf einen Verfahrensmangel zugrunde.

Prozesskostenhilfe ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2232/11
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 15122/10