Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 20.10.2014

B 13 R 327/14 B

BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 327/14 B

DRsp Nr. 2014/17306

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit von ihr selbst unterzeichneten, an das BSG gerichteten Schreiben vom 4.9.2014 und 2.10.2014, eingegangen am 9.9.2014 bzw 6.10.2014, gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 12.2.2014 (der Klägerin zugestellt am 18.2.2014), mit dem dieses einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente, hilfsweise Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, verneint hatte. Die Schreiben der Klägerin werden sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 12.2.2014 ausgelegt. Sie entsprechen jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form und sind im Übrigen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BSG eingegangen.

Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, eine Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 19.5.2014 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 und 3 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Das weder frist- noch formgerechte Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 340/11
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 657/10