BSG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 286/14 S
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2012 - L 7 AS 1080/11 B RG - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3.11.2011 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 20.10.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Durchführung eines Eilverfahrens erbeten.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das BSG nicht zuständig. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .