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BSG - Entscheidung vom 07.08.2014

B 14 AS 218/14 S

BSG, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 218/14 S

DRsp Nr. 2014/17147

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 2.6.2014 - L 7 AS 392/14 B ER - als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Anhörungsrügeverfahren abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Antragsteller persönlich mit Telefax vom 30.7.2014 beim Bundessozialgericht "alle zulässigen Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren gegen den Beschluss des LSG vom 21.7.2014 zu bewilligen.

Dem Antragsteller steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung ). Gegen die Entscheidung des LSG vom 21.7.2014 ist nach § 178a Abs 4 Satz 3 SGG kein Rechtsmittel gegeben. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 500/14
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 142/14