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BSG - Entscheidung vom 16.10.2014

B 2 U 219/14 B

BSG, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen B 2 U 219/14 B

DRsp Nr. 2014/17067

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 15.9.2014 Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit dem hiesigen Schreiben vom 18.9.2014 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 104/12
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 411/10