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BSG - Entscheidung vom 14.10.2014

B 11 AL 66/14 B

BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 66/14 B

DRsp Nr. 2014/17058

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag des Klägers auf Kraftfahrzeughilfe (Übernahme von Sonderkosten für die Fahrerlaubnisprüfung bei Behinderung; Zusatzkosten für die Anschaffung oder den Umbau eines Sonderfahrzeugs) ab, weil dem Kläger zum Erreichen der Berufsschule in 35 km Entfernung vom Wohnort die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei (Bescheid vom 11.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2010). Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts vom 20.3.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 4.8.2014).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, weil ein behinderungsbedingter Bedarf für einen PKW bestehe; mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne er die Berufsschule nicht pünktlich zum Schulbeginn erreichen.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 6.10.2014 nicht.

Der Kläger wirft bereits keine konkrete Rechtsfrage auf, die im Interesse einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung klärungsbedürftig sein könnte. Er hält die Entscheidung des LSG vielmehr - allein bezogen auf die Umstände seines Einzelfalls - für rechtsfehlerhaft. Dass er die Entscheidung des LSG in der Sache für unzutreffend hält, eröffnet indes die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 39/13
Vorinstanz: SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 295/10