Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 09.10.2014

B 13 R 234/14 B

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 234/14 B

DRsp Nr. 2014/16870

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 8.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

Der Kläger trägt vor: Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 8.5.2014 ausweislich des Sitzungsprotokolls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass er die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich ausüben könne. Diesem Antrag sei das LSG nicht gefolgt.

Zwar mag der Kläger damit einen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG , § 403 ZPO hinreichend bezeichnet haben. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass sich das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend - hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten weiteren Beweis zu erheben. Denn aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit dem von ihm festgestellten Leistungsvermögen den Kläger bereits auf die seiner Ansicht nach zumutbare Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen hat.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 SGG ).

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 306/13
Vorinstanz: SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 5473/11