BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 81/14 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.9.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 25.4.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 5.9.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet, dort ist es am 13.10.2014 eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .