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BSG - Entscheidung vom 27.06.2014

B 3 KR 3/14 S

BSG, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen B 3 KR 3/14 S

DRsp Nr. 2014/16848

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F. , beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das SG Köln hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 24.3.2014 abgelehnt, da die Klägerin die für die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Nachweise nicht beigebracht habe. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 14.5.2014 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Klägerin mit einem per Telefax übermittelten Schreiben vom 28.5.2014 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt.

Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung vor dem BSG keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO ).

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft. Der Beschluss des LSG vom 14.5.2014 ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Darauf hat das LSG zutreffend hingewiesen. Zudem ist die Beschwerde auch nicht wirksam eingelegt worden, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erstellt und unterzeichnet worden ist.

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 226/14
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 807/13