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BSG - Entscheidung vom 21.10.2014

B 14 AS 277/14 S

BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 277/14 S

DRsp Nr. 2014/16840

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. August 2014 - B 14 AS 232/14 S - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 2014 - B 14 AS 232/14 S - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen den ihm am 11.9.2014 zugestellten Beschluss des Senats vom 28.8.2014, durch den die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 2.7.2014 als unzulässig verworfen worden ist, mit Telefax seines im Verfahren vor dem LSG bevollmächtigten Vaters vom 13.10.2014 "sofortige Rüge/Beschwerde" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Fachanwalts beantragt; er macht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.

Dem Kläger steht PKH nicht zu. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]), weil der Beschluss des Senats vom 28.8.2014 nicht beschwerdefähig ist. Soweit im SGG auf die ZPO verwiesen wird, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die "Beschwerde nach dem SGG ". Eine Beschwerde ist nach § 172 Abs 1 , § 177 SGG nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen (und auch dort nur eingeschränkt) statthaft. Gegen Beschlüsse des Bundessozialgerichts ist eine Beschwerde nicht statthaft (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 3 f, mwN).

Soweit in der Beschwerde des Klägers eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG zu sehen sein sollte, wäre diese unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG ), weil der Kläger sie verfristet erhoben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG ) und zudem nicht schlüssig dargelegt hat (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG ), dass die Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 28.8.2014 vorliegen. Auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an. Soweit er sinngemäß vorträgt, der Senat habe unzutreffend entschieden, macht er nur geltend, weshalb aus seiner Sicht der Senat zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen. Er setzt sich also inhaltlich mit dem Beschluss auseinander. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 8, mwN). Auch soweit in seiner Beschwerde eine Gegenvorstellung des Klägers liegen sollte, besteht keine Veranlassung für eine andere Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: BSG, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 277/14
Vorinstanz: LSG Hessen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 686/13
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1946/08