Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 15.10.2014

B 14 AS 246/14 B

BSG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 246/14 B

DRsp Nr. 2014/16839

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt van Heiden beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG . Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 65 f).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es mangelt schon an der Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Verfassungsgemäßheit der Regelbedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II ) von der Klägerin angesprochen wird, ist nur auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - hinzuweisen. Hinsichtlich der von der Klägerin ebenfalls angesprochenen Abzugsbeträge von verschiedenen Einnahmen beschränkt sie sich auf eine Schilderung des Sachverhalts ohne Auseinandersetzung mit dem Urteil des LSG oder der vorliegenden Kommentarliteratur zu dem einschlägigen § 11b SGB II .

Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ) ist abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1930/13
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 178/13