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BSG - Entscheidung vom 25.10.2014

B 14 AS 243/14 S

BSG, Beschluss vom 25.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 243/14 S

DRsp Nr. 2014/16838

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2014 - L 34 AS 2248/14 B ER RG - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Rechtsbehelf der Antragstellerin vom 12.8.2014, mit dem sie sich gegen den ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20.6.2014 zurückweisenden Beschluss des LSG vom 23.7.2014 wendet, als unzulässig verworfen (Beschluss vom 28.8.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 19.9.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 2248/14
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1064/14