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BSG - Entscheidung vom 15.10.2014

B 12 KR 4/14 BH

BSG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 4/14 BH

DRsp Nr. 2014/16833

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. März 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I

In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.3.2014 unter Hinweis auf das Aktenzeichen des Beschlusses des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.3.2014 PKH "zur Einlegung der Revision" beantragt. Zur Begründung hat er sich auf die "Rechtsweggarantie des GG " bezogen und geltend gemacht, in dem Verfahren sei "gegen das GG " und "außerdem noch gegen das Rückwirkungsverbot" verstoßen worden.

II

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH, wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit seinem Begehren nicht durchdringen.

Der Antrag des Klägers ist zu seinen Gunsten als Antrag auf Gewährung von PKH für das Verfahren über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 12.3.2014 auszulegen. Ein Antrag auf PKH für die Einlegung einer Revision wäre schon deshalb abzulehnen, weil das LSG die Revision im genannten Beschluss nicht zugelassen hat. Die Revision wäre somit nicht statthaft (vgl § 160 Abs 1 SGG ) und allein aus diesem Grunde zu verwerfen; die angestrebte Rechtsverfolgung hätte somit von vornherein keine Aussicht auf Erfolg.

PKH ist aber auch nicht für das in der vorliegenden prozessualen Situation grundsätzlich statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Auch mit diesem Begehren kann der Kläger voraussichtlich nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.

Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG ) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) mit Erfolg dargelegt werden könnte. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24 ). Danach ist die Zulassung der Revision ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG bereits geklärt ist und auch nicht dargelegt werden kann, dass die Frage erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Dies ist hier der Fall. Sowohl BSG als auch BVerfG haben - worauf auch SG und LSG bereits hingewiesen haben - schon entschieden, dass die vom Kläger im Kern angegriffene Voraussetzung der sog 9/10-Belegung für die Versicherungspflicht als Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in der bei Rentenantragstellung des Klägers geltenden Fassung mit dem GG vereinbar ist (vgl zB BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42; BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 4 RdNr 18). Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage aufgrund bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte oder aus anderem Grund erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte, bestehen nicht. Deshalb kann es auch nicht als wahrscheinlich gelten, dass solche Gründe nach Bewilligung von PKH in einer Beschwerde dargelegt werden könnten. Allein die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung, auf die sich der Kläger zu berufen scheint, ist kein Revisionszulassungsgrund.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 511/13
Vorinstanz: SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 86/12