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BSG - Entscheidung vom 14.10.2014

B 11 AL 39/14 B

BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 39/14 B

DRsp Nr. 2014/16826

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe wegen einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung und über die Erstattung der im Zeitraum 2003/2004 erbrachten Leistungen. Das Sozialgericht Neubrandenburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.5.2009). Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen (Urteil vom 21.5.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, seinem Prozessbevollmächtigten am 2.7.2014 zugestellten Urteil, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 3.6.2014 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 S 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis Dienstag, den 2.9.2014 laufenden Frist durch einen vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1, § 73 Abs 4 S 1, § 64 Abs 2 S 1, § 63 Abs 2 SGG , § 174 Zivilprozessordnung ; BSG SozR 1500 § 160a Nr 1 und 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 32/09
Vorinstanz: SG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 275/06