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BSG - Entscheidung vom 21.10.2014

B 5 R 346/14 B

BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 5 R 346/14 B

DRsp Nr. 2014/16729

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 - L 9 R 2952/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Im Berufungsverfahren L 9 R 2952/11 hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend von einem Versicherungsfall am 1.10.1999 nicht erfüllt seien. Dagegen hat der Kläger nach Zustellung am 6.8.2014 mit Faxschreiben vom 6.9.2014 am 7.9.2014 beim LSG privatschriftlich "Berufung" eingelegt und "vorsorglich" die "Wiederaufnahme des Verfahrens und/oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Das LSG hat das Faxschreiben an das BSG weitergeleitet und dem Kläger mitgeteilt, dass der Wiederaufnahmeantrag als neues Verfahren eingetragen worden sei.

Der Senat fasst die "Berufung" des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.7.2014 auf. Der Kläger konnte jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73a Abs 4 SGG ).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2952/11
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2528/10