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BSG - Entscheidung vom 01.10.2014

B 9 SB 50/14 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 50/14 B

DRsp Nr. 2014/16721

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 7.5.2014 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bzw 60 und die Zuerkennung des Merkzeichens "G" verneint. Das LSG hat sich dabei maßgeblich auf die Ergebnisse eines von ihm von Amts wegen nach § 106 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt. Dagegen hat das LSG einen von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrag, nach § 109 SGG ein Gutachten eines von ihr benannten Arztes einzuholen, nach § 109 Abs 2 SGG als verspätet abgelehnt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, diesen Antrag bereits mit der Berufungsbegründung sowie mit einem weiteren Schriftsatz in der Berufungsinstanz gestellt zu haben. Beide Anträge seien vielmehr als erledigt anzusehen, weil der Senat danach von Amts wegen ein Gutachten nach § 106 SGG eingeholt und die Klägerin nicht ausdrücklich erklärt habe, trotz dieser Ermittlungen von Amts wegen ihre vorher gestellten Anträge nach § 109 SGG aufrechtzuerhalten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen. Es sei generell zu klären, ob die Anwendung von § 106 SGG alle vorher gestellten Anträge nach § 109 SGG erledige.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Eine solche grundsätzliche Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht dargelegt. Die von ihr allein aufgeworfene Frage,

ob die Anwendung des § 106 SGG die Wirkung hat, dass alle zuvor vom jeweiligen Kläger gestellten Anträge gemäß § 109 SGG zur Erledigung, also zum Wegfall, gebracht werden, mit der Folge, dass sie als niemals gestellt anzusehen sind, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Die genannte Frage zielt auf die Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 109 SGG . Eine Verfahrensrüge könnte die Klägerin im Zusammenhang mit § 109 SGG aber nicht zulässig erheben. Denn nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 109 SGG unter keinen Umständen gestützt werden ( BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 3). Dieser Ausschluss gilt ausnahmslos für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 9; BSG SozR 1500 § 160 Nr 34). Darin liegt keine Missachtung von Art 103 Abs 1 GG . Vielmehr ist es gerade mit Blick auf das Amtsermittlungsprinzip (§ 103 SGG ) verfassungsrechtlich unbedenklich, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen auszunehmen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69; BSG vom 25.5.2009 - B 5 R 126/09 B - Juris RdNr 6 sowie BSG vom 7.3.2000 - B 9 V 75/99 - Juris RdNr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 17b). Schließt das Gesetz damit jedwede revisionsgerichtliche Überprüfung der Anwendung von § 109 SGG aus, so steht dies auch der von der Klägerin erhobenen Grundsatzrüge entgegen, weil sie sich gerade auf die Anwendung von § 109 SGG bezieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG darf ein Beschwerdeführer die Ausschlussvorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht dadurch umgehen, dass er Fragen zur angeblichen Missachtung von § 109 SGG in das Gewand der Grundsatzrüge kleidet (s dazu ausführlich BSG vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 3 f; BSG vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 8 und vom 14.10.2010 - B 5 R 178/10 B - BeckRS 2010, 74890 RdNr 6).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 14/10
Vorinstanz: SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 241/08